Außerhalb der gesetzlichen Verkaufszeit darf F2 Feuerwerk an Inhaber einer Erlaubnis nach §27 SprengG abgegeben werden.
Die Verwendung ist nur im Rahmen der erteilten Erlaubnis zulässig.
Außerhalb der gesetzlichen Verkaufszeit darf F2 Feuerwerk an Inhaber einer Erlaubnis nach §27 SprengG abgegeben werden.
Die Verwendung ist nur im Rahmen der erteilten Erlaubnis zulässig.
